RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0138

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §26 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/16/0020 5

Stammrechtssatz

Es reicht hin, wenn eine Wohnung jährlich durch mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) benutzt wird, wie es zB der Fall ist, wenn sich der Steuerpflichtige in den Räumen zur Erholung, anläßlich von Inlandsbesuchen, zu Studienzwecken uä aufhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160138.X05

Im RIS seit

17.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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