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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/16/0020 5Stammrechtssatz
Es reicht hin, wenn eine Wohnung jährlich durch mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) benutzt wird, wie es zB der Fall ist, wenn sich der Steuerpflichtige in den Räumen zur Erholung, anläßlich von Inlandsbesuchen, zu Studienzwecken uä aufhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160138.X05Im RIS seit
17.09.1992