RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §90;
ErbStG §15 Abs1 Z6;
ErbStG §3 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0237 E VS 15. Oktober 1987 VwSlg 6257 F/1987 RS 5

Stammrechtssatz

Von einer echten Lebensgemeinschaft kann nur dann gesprochen werden, wenn beide Lebensgefährten ihre ganze Kraft einsetzen, um einander beizustehen, jedenfalls eine Obsorge an den Tag legen, wie sie den Ehegatten durch Gesetz auferlegt ist (Hinweis E 4.4.1956, 2659/54 VwSlg 4032 A/1956).

Schlagworte

Lebensgemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160086.X04

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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