RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §984;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0022 E 7. September 1989 VwSlg 6421 F/1989 RS 5

Stammrechtssatz

Die Hingabe eines zinsenfreien Darlehens kann eine freigebige Zuwendung darstellen; denn eine entsprechende Verzinsung wird in jeder Sparkasse für Spareinlagen gewährt und auch der Darlehensnehmer muß im Regelfalle mit der Entrichtung von Zinsen rechnen. Das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen, die also eines Verzichtes auf Kosten des Darlehensgebers bzw das Ausmaß der Einsparung des Darlehensnehmers an Zinsen (Bereicherung) stellt regelmäßig das Ausmaß der freigebigen Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG dar (Hinweis E 9.4.1962, 136/60, VwSlg 2624 F/1962).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160095.X01

Im RIS seit

17.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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