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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §984;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0022 E 7. September 1989 VwSlg 6421 F/1989 RS 5Stammrechtssatz
Die Hingabe eines zinsenfreien Darlehens kann eine freigebige Zuwendung darstellen; denn eine entsprechende Verzinsung wird in jeder Sparkasse für Spareinlagen gewährt und auch der Darlehensnehmer muß im Regelfalle mit der Entrichtung von Zinsen rechnen. Das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen, die also eines Verzichtes auf Kosten des Darlehensgebers bzw das Ausmaß der Einsparung des Darlehensnehmers an Zinsen (Bereicherung) stellt regelmäßig das Ausmaß der freigebigen Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG dar (Hinweis E 9.4.1962, 136/60, VwSlg 2624 F/1962).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160095.X01Im RIS seit
17.09.1992Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010