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L66453 Landw Siedlungswesen NiederösterreichNorm
AgrVG §15 idF 1967/077;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß allein durch den Feststellungsbescheid nach § 4 Abs 2 NÖ LSLG 1972 die Voraussetzungen des § 15 AgrVG erfüllt werden. Es muß eine Vermögensübertragung vorliegen, die zur Durchführung eines Verfahrens in Angelegenheiten des Siedlungswesens erforderlich ist (Hinweis E 11.6.1987, 86/16/0041). Die Vermögensübertragung durch Eintragung in das Grundbuch käme jedenfalls auch ohne Befassung der Argrabehörde zustande. Hingegen teilt bei einem Verfahren vor der Behörde die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160041.X04Im RIS seit
11.07.2001