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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/01/0172 E 17. Juni 1987 RS 1Stammrechtssatz
Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 25.11.1986, 86/04/0116, E 20.1.1987, 86/04/0100).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190463.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013