RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/31 89/16/0082 1

Stammrechtssatz

§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlichrechtliche Schenkungen zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160086.X01

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten