RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/01 Rechtsanwälte

Norm

JN §59;
RAT §7;

Rechtssatz

Der klare Wortlaut des § 7 RAT zeigt, daß für den Fall der Anwendung dieser Spezialbestimmung ua die - sonst grundsätzlich auch den Kostenbeamten bzw den Präsidenten des zuständigen Gerichtshofes erster Instanz - bindende Wirkung nach § 59 JN nicht gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160090.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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