RS Vwgh 1992/9/17 92/18/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
StGB §107 Abs1;

Rechtssatz

Wurde der Fremde wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gem § 107 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, so ist mit Rücksicht auf die Art dieses strafbaren Verhaltens die Annahme der Behörde, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, sodaß der Versagungsgrund des § 25 Abs 3 lit d PaßG verwirklicht sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen (Hinweis E 12.6.1992, 92/18/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180272.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten