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24/01 StrafgesetzbuchNorm
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;Rechtssatz
Wurde der Fremde wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gem § 107 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, so ist mit Rücksicht auf die Art dieses strafbaren Verhaltens die Annahme der Behörde, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, sodaß der Versagungsgrund des § 25 Abs 3 lit d PaßG verwirklicht sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen (Hinweis E 12.6.1992, 92/18/0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180272.X01Im RIS seit
06.08.2001