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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §80;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/13/0231 2Stammrechtssatz
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160099.X01Im RIS seit
17.09.1992