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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Rechtssatz
§ 307 Abs 2 BAO gilt nicht für solche Verfahren, die nach aufsichtsbehördlicher Aufhebung auf Grund des Aufsichtsrechtes, also nach Aufhebung gemäß § 299 BAO ergehen; eine analoge Anwendung der Grundsätze des § 307 Abs 2 BAO über den Bereich der Wiederaufnahme des Verfahrens und der das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden Sachbescheide hinaus wäre nämlich unzulässig (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung - Handbuch, Wien 1980, S 736 Abs 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160085.X05Im RIS seit
14.01.2002