RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1 Abs1;
VwRallg;
ZPO §63;
ZPO §65 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0126

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/08 90/16/0023 1

Stammrechtssatz

Der Kostenbeamte des LG und der Präs des LG sind als Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. Auch die Entscheidung des Gerichtes über die Verfahrenshilfe ist für das die Gerichtsgebührenfestsetzung betreffende Justizverwaltungsverfahren bindend (Hinweis E 15.3.1989, 89/16/0042, 0043).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160108.X04

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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