Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0126Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/08 90/16/0023 1Stammrechtssatz
Der Kostenbeamte des LG und der Präs des LG sind als Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. Auch die Entscheidung des Gerichtes über die Verfahrenshilfe ist für das die Gerichtsgebührenfestsetzung betreffende Justizverwaltungsverfahren bindend (Hinweis E 15.3.1989, 89/16/0042, 0043).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160108.X04Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009