RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP1 Anm7;
GGG 1984 TP2;
ZPO §533;

Rechtssatz

Nach Anm 7 zu TP 1 GGG ist zwar neben der Pauschalgebühr für das Aufhebungsverfahren oder Wiederaufnahmsverfahren (iudicium rescindens - Hinweis Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts 2, Wien 1990, Randziffer 2085) für das wiederaufgenommene Verfahren (erneuertes Verfahren, iudicium rescissorium - Hinweis Fasching, Lehrbuch des österreichischen Ziviprozeßrechts 2, Wien 1990, Randziffer 2090) erster Instanz keine zusätzliche Gebühr zu entrichten, jedoch besteht für das die Abweisung einer Wiederaufnahmsklage betreffende Berufungsverfahren Gebührenpflicht gem TP 2 GGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160100.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten