RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §938;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0228 E 12. Oktober 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte liegt Unentgeltlichkeit dann nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird, weil in allen diesen Fällen die Schenkungsabsicht fehlt. Ob eine solche Pflicht bestand, ist nach den Umständen des Einzelfalles - so nach dem Herkommen, der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise des Verfügenden, nach den persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, ihrem Vermögen und ihrer Lebensstellung -

zu beurteilen. Das Bestehen einer rechtlichen Pflicht schließt die Annahme einer Schenkung ebenfalls aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160095.X02

Im RIS seit

17.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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