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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0126Rechtssatz
ISd § 18 Abs 2 Z 3 erster Satz GGG stellt bei einem Verfahren über eine den ursprünglichen Streitgegenstand betreffende Wiederaufnahmsklage der Wert dieses Streitgegenstandes die Bemessungsgrundlage dar. Die hier nicht in Betracht kommende Anm 7 zu TP 1 GGG besagt lediglich, daß in einem Verfahren über eine Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG nur einmal zu entrichten ist; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160108.X06Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009