RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0108

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z3;
GGG 1984 TP1 Anm7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0126

Rechtssatz

ISd § 18 Abs 2 Z 3 erster Satz GGG stellt bei einem Verfahren über eine den ursprünglichen Streitgegenstand betreffende Wiederaufnahmsklage der Wert dieses Streitgegenstandes die Bemessungsgrundlage dar. Die hier nicht in Betracht kommende Anm 7 zu TP 1 GGG besagt lediglich, daß in einem Verfahren über eine Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG nur einmal zu entrichten ist; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160108.X06

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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