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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/29 92/18/0096 3Stammrechtssatz
Hat der Fremde die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen, um sich eine Aufenthaltsberechtigung und einen Befreiungsschein gem § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG zu verschaffen, so ist die Annahme gerechtfertigt, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährdet, weil ein solches Verhalten einen evidenten Rechtsmißbrauch darstellt. Die Voraussetzungen für eine Ungültigerklärung des Sichtvermerkes des Fremden sind in diesem Fall gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180189.X01Im RIS seit
06.08.2001