RS Vwgh 1992/9/17 92/18/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §27 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/29 92/18/0096 3

Stammrechtssatz

Hat der Fremde die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen, um sich eine Aufenthaltsberechtigung und einen Befreiungsschein gem § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG zu verschaffen, so ist die Annahme gerechtfertigt, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährdet, weil ein solches Verhalten einen evidenten Rechtsmißbrauch darstellt. Die Voraussetzungen für eine Ungültigerklärung des Sichtvermerkes des Fremden sind in diesem Fall gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180189.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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