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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Eine beliebige Wahl zwischen Analogie und Umkehrschluß ist verfehlt (Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB I,2 Randziffer 3 zu § 7). Tatsächlich ist der Umkehrschluß allein dann begründet, wenn Zweck und Wertung des Gesetzes nur auf den vom Gesetz ausdrücklich erfaßten Tatbestand zutreffen. Nach Larenz (Methodenlehre 5, 374) liegt es auf der Hand, daß der Umkehrschluß nur dann berechtigt ist, wenn die gesetzliche Regelung ausdrücklich oder zumindest sinngemäß das Wörtchen "nur" enthält, wenn also die Beschränkung der Rechtsfolge gerade auf den Tatbestand ersichtlich vom Gesetzgeber gewollt oder nach der Teleologie des Gesetzes gebunden ist. Ob das der Fall ist, sei daher zunächst im Wege der Auslegung zu ermitteln. Keinesfalls dürfe dies einfach unterstellt werden; ist die gesetzliche Regel nicht in dem Sinne zu verstehen, die Rechtsfolge solle nur in den von ihr bezeichneten Fällen eintreten, so wäre der Umkehrschluß logisch fehlerhaft. Ist der Umkehrschluß aber zu bejahen, dann wird dadurch in der Regel nicht nur eine Analogie, sondern bereits das Vorliegen einer Gesetzeslücke ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160041.X01Im RIS seit
11.07.2001