RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0093

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33;
FinStrG §8 Abs1 idF 1975/335;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0072 E 4. Oktober 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Abgabenhinterziehung erfordert Vorsatz. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160093.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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