RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §90;
ErbStG §15 Abs1 Z6;
ErbStG §3 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0237 E VS 15. Oktober 1987 VwSlg 6257 F/1987 RS 6

Stammrechtssatz

Für die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, die nach eigenverantwortlicher Entscheidung die Bindung einer Ehe nicht eingehen wollen oder auch nicht eingehen können, besteht keine rechtliche Ordnung ihres Gemeinschaftsverhältnisses. Die eheähnliche Lebensgemeinschaft unterscheidet sich deshalb im Rechtssinn wesentlich von der Ehe, die unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht und bei der das Gemeinschaftsverhältnis durch Gesetz eine bis ins Detail gehende Ordnung erfahren hat. Beim ehelosen Zusammenleben von Mann und Frau handelt es sich im Hinblick auf die besondere rechtliche Ausgestaltung, die gerade die Ehe durch den Gesetzgeber erfahren hat, ihr gegenüber um ein völliges "aliud". Eine Person, deren Ehe nach staatlichem Recht aufrecht ist, hat ihrem Ehepartner gegenüber gesetzliche Sorgepflichten. Demgegenüber besteht bei Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft KEINE gesetzliche Verpflichtung zur gegenseitigen Leistung von Pflege oder Unterhalt. Daraus folgt, daß die bloße Tatsache des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft der Anwendung des § 15 Abs 1 Z 6 ErbStG rechtens nicht entgegensteht.

Schlagworte

Lebensgemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160086.X02

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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