RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

27/01 Rechtsanwälte
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z1;
RAT §7;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 2/1993, S 107-109;

Rechtssatz

§ 18 Abs 2 Z 1 GGG bestimmt, daß im Falle einer Änderung des Streitwertes gemäß § 7 RAT - unbeschadet des § 16 GGG - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage bildet. Übersteigt der neue (geänderte) Streitwert (§ 7 RAT) den Wert des Klagebegehrens, dann ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen, der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, ist vom Kläger noch zu entrichten (Hinweis, Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren 4, Wien 1986, S 38 Anm 4 zu § 18 GGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160090.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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