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27/01 RechtsanwälteNorm
GGG 1984 §18 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 2/1993, S 107-109;Rechtssatz
§ 18 Abs 2 Z 1 GGG bestimmt, daß im Falle einer Änderung des Streitwertes gemäß § 7 RAT - unbeschadet des § 16 GGG - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage bildet. Übersteigt der neue (geänderte) Streitwert (§ 7 RAT) den Wert des Klagebegehrens, dann ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen, der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, ist vom Kläger noch zu entrichten (Hinweis, Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren 4, Wien 1986, S 38 Anm 4 zu § 18 GGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160090.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013