RS Vwgh 1992/9/17 92/18/0161

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §21 Abs1;
ASchG 1972 §21 Abs2;
ASchG 1972 §22 Abs1;
ASchG 1972 §22 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Liegen bei einem Betrieb hinsichtlich bestimmter Arbeitnehmer nicht einmal Arbeitsstellen vor (hier: Zeitungsausträger, die an bestimmten Orten jeweils nur ganz kurz tätig sind), so gelangen § 21 Abs 1 zweiter Satz und § 22 Abs 1 zweiter Satz ASchG zur Anwendung. In beiden Fällen hat die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes und einer betriebsärztlichen Betreuung zur Voraussetzung, daß für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer eine besondere Gefährdung besteht. Ergeben die diesbezüglichen Feststellungen der Beh, daß für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer eine besondere Gefährdung besteht, dann kommt eine Befreiung nach § 21 Abs 2 und § 22 Abs 2, jeweils zweiter Satz, ASchG nicht in Betracht. Ergeben aber die Ermittlungen, daß keine besondere Gefährdung iSd jeweils zweiten Satzes des § 21 Abs 1 und des § 22 Abs 1 ASchG besteht, so gehen Anträge des Arbeitgebers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes sowie einer betriebsärztlichen Betreuung mangels Vorliegens einer solchen Verpflichtung ins Leere und sind daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180161.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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