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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich die Bindung an die von einer Vorstellungsbehörde in der Begründung ihres aufhebenden Vorstellungsbescheides geäußerte Rechtsansicht nur auf jenen Teil der Begründung, der die Aufhebung trägt. Jene Teile der Begründung, die darlegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, lösen keinerlei bindende Wirkung aus, weil sie den aufhebenden Spruch nicht tragen. Nur dann, wenn die Aufsichtsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hat als der Vorstellungswerber, ist er berechtigt und zur Wahrung seines Rechtsstandpunktes genötigt, diesen Bescheid anzufechten, obwohl dem Spruch nach festgestellt wurde, daß der Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt worden ist (Hinweis B 23.5.1991, 88/17/0013; E 14.8.1991, 91/17/0061). Richtet sich die Beschwerde nur gegen jenen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides der Vorstellungsbehörde, der die Aufhebung nicht trägt und der daher keine Bindungswirkung entfaltet, so kann der Bf somit durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht nicht verletzt werden. Die Beschwerde ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992170122.X01Im RIS seit
10.12.2001