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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/23 88/17/0010 5Stammrechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, dem Beschuldigten einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, richtig und vollständig vorzuhalten. Im Hinblick auf den auf solche Weise klar abgegrenzten Schuldspruch muß die Fragestellung behandelt werden können, ob die Verwirklichung der Tatbestandselemente, die der im Straferkenntnis als verletzt angeführten Verwaltungsvorschrift innewohnen, als nachgewiesen anzusehen ist und ob diese Sachverhaltselemente und Tatbestandselemente einander rechtlich richtig zugeordnet worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170138.X02Im RIS seit
11.09.2001