RS Vwgh 1992/9/18 91/12/0195

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ReinhalteV Wr 1982 §7 Abs1;
ReinhalteV Wr 1982 §9;
VVG §1;

Rechtssatz

Von einem Nutzungsberechtigten kann nur dann die Rede sein, wenn dieser einen Rechtstitel für die Nutzung der Liegenschaft hat. Die zur Durchsetzung der zwangsweisen Räumung der Liegenschaft erforderliche Erlangung eines Exekutionstitels (Räumungstitels) macht den tatsächlichen Benützer einer Liegenschaft auch nicht vor Erlangung des Räumungstitels zu einem Nutzungsberechtigten iSd § 7 Abs 1 Wr ReinhalteV 1982. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ebenso wie aus dessen Zweck, eine Beseitigung von Übelständen jedenfalls auch dann durchsetzen zu können, wenn deren Urheber nicht bekannt oder feststellbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120195.X01

Im RIS seit

18.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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