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L10109 Stadtrecht WienNorm
ReinhalteV Wr 1982 §7 Abs1;Rechtssatz
Von einem Nutzungsberechtigten kann nur dann die Rede sein, wenn dieser einen Rechtstitel für die Nutzung der Liegenschaft hat. Die zur Durchsetzung der zwangsweisen Räumung der Liegenschaft erforderliche Erlangung eines Exekutionstitels (Räumungstitels) macht den tatsächlichen Benützer einer Liegenschaft auch nicht vor Erlangung des Räumungstitels zu einem Nutzungsberechtigten iSd § 7 Abs 1 Wr ReinhalteV 1982. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ebenso wie aus dessen Zweck, eine Beseitigung von Übelständen jedenfalls auch dann durchsetzen zu können, wenn deren Urheber nicht bekannt oder feststellbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120195.X01Im RIS seit
18.09.1992