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L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe WienNorm
FAG 1985 §15 Abs3 Z4;Rechtssatz
§ 15 Abs 3 Z 4 FAG 1985 ermächtigt die Gemeinden, durch Beschluß der Gemeindevertretung Abgaben von freiwilligen Feilbietungen auszuschreiben. Die Regelung des § 7 Abs 5 F-VG ermächtigt den Bundesgesetzgeber, die des § 8 Abs 5 F-VG den Landesgesetzgeber, den Gemeinden das sog "freie Beschlußrecht" zur Ausschreibung bzw Erhebung von Abgaben zu gewähren. Im Rahmen des freien Beschlußrechtes können die Gemeinden durch sogenannte SELBSTÄNDIGE Verordnungen Steuerquellen erschließen und sie können sie nutzen (Hinweis E VfGH 10.10.1966, B 250/66, VfSlg 5359/1966).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170124.X01Im RIS seit
11.07.2001