RS Vwgh 1992/9/18 91/12/0264

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich der Beamte nur bei einer Stelle um eine Wohnung beworben hat, von der er mit Sicherheit in absehbarer Zeit keine Wohnung erhalten konnte, und daß er sich niemals bei seinem Dienstgeber um eine Naturalwohnung bemüht hatte, läßt den Schluß zu, der Beamte habe nicht die Absicht, seinen bisherigen Wohnsitz aufzugeben (Hinweis E 16.1.1989, 88/12/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120264.X02

Im RIS seit

18.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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