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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §34 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß sich der Beamte nur bei einer Stelle um eine Wohnung beworben hat, von der er mit Sicherheit in absehbarer Zeit keine Wohnung erhalten konnte, und daß er sich niemals bei seinem Dienstgeber um eine Naturalwohnung bemüht hatte, läßt den Schluß zu, der Beamte habe nicht die Absicht, seinen bisherigen Wohnsitz aufzugeben (Hinweis E 16.1.1989, 88/12/0167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120264.X02Im RIS seit
18.09.1992