RS Vwgh 1992/9/18 87/17/0147

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

37/02 Kreditwesen

Norm

KWG 1979 §6 Abs1;

Rechtssatz

Die "AUSÜBUNG" DES GESCHÄFTSBETRIEBES setzt - in Abgrenzung zu dessen Aufnahme - ein weiteres Handeln voraus: Es ist erforderlich, daß weitere (gleichartige) Bankgeschäfte im Sinne eines auf Dauer angelegten Geschäftsbetriebes zur Erzielung von Einnahmen folgen. Es kommt auf die Ausübung von - unter Konzessionsvorbehalt stehenden - Bankgeschäften an und nicht bloß auf ein darauf gerichtetes geschäftspolitisches Handeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987170147.X05

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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