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10/10 GrundrechteNorm
KWG 1979 §5 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wie jede Bedarfsprüfung dient auch die im KWG vorgesehene Regelung, daß eine Konzession zu versagen ist, wenn die beabsichtigte Tätigkeit nicht dem örtlichen Bedarf entspricht, dem Konkurrenzschutz bestehender Unternehmungen. Einen solchen Konkurrenzschutz hat der Verfassungsgerichtshof nur dann als mit dem Grundrecht der Erwerbsausübungsfreiheit vereinbar angesehen, wenn besondere Gründe für eine derartige Einschränkung sprechen (Hinweis VfGH 22.6.1989, B 688/88, VfSlg 12098/1989). Wie der Verfassungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis ausgeführt hat, rechtfertigt die Tatsache, daß die Banken ihre Tätigkeit in einem sogenannten volkswirtschaftlichen Schlüsselbereich ausüben, von dessen Funktionieren weite Teile der Volkswirtschaft abhängig sind, sowie vor allem auch die Tatsache der besonderen Schutzbedürftigkeit der Einleger und sonstiger Gläubiger von Kreditunternehmungen, die Erwerbsausübungsfreiheit neuer Bewerber im Interesse des Schutzes bestehender Bankunternehmungen und ihrer Kunden durch die Einrichtung einer Bedarfsprüfung einzuschränken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987170147.X08Im RIS seit
19.09.2001