RS Vwgh 1992/9/18 87/17/0147

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

10/10 Grundrechte
37/02 Kreditwesen

Norm

KWG 1979 §5 Abs1 Z1;
StGG Art6 Abs1;

Rechtssatz

Wie jede Bedarfsprüfung dient auch die im KWG vorgesehene Regelung, daß eine Konzession zu versagen ist, wenn die beabsichtigte Tätigkeit nicht dem örtlichen Bedarf entspricht, dem Konkurrenzschutz bestehender Unternehmungen. Einen solchen Konkurrenzschutz hat der Verfassungsgerichtshof nur dann als mit dem Grundrecht der Erwerbsausübungsfreiheit vereinbar angesehen, wenn besondere Gründe für eine derartige Einschränkung sprechen (Hinweis VfGH 22.6.1989, B 688/88, VfSlg 12098/1989). Wie der Verfassungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis ausgeführt hat, rechtfertigt die Tatsache, daß die Banken ihre Tätigkeit in einem sogenannten volkswirtschaftlichen Schlüsselbereich ausüben, von dessen Funktionieren weite Teile der Volkswirtschaft abhängig sind, sowie vor allem auch die Tatsache der besonderen Schutzbedürftigkeit der Einleger und sonstiger Gläubiger von Kreditunternehmungen, die Erwerbsausübungsfreiheit neuer Bewerber im Interesse des Schutzes bestehender Bankunternehmungen und ihrer Kunden durch die Einrichtung einer Bedarfsprüfung einzuschränken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987170147.X08

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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