Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §155 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/18 91/12/0155 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Überleitung eines Universitätsassistenten in das provisorische Dienstverhältnis ist, daß zu erwarten ist, daß er jedenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung seines provisorischen Dienstverhältnisses nach § 177 Abs 3 BDG 1979 die Definitivstellungserfordernisse der Z 21/4 der Anl 1 des BDG 1979 erfüllen werde, dh die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung (Hochschuleinrichtung) erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) aufweisen wird (vgl zu den inhaltlichen und formalen Kriterien, an denen sich die Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen zum Zeitpunkt der Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach Art 6 Abs 3 Hochschullehrer-DienstrechtsG zu orientieren hat, die hg E 17.12.1990, 89/12/0134, und vom 22.2.1991, 89/12/0049). Es ist aber nicht erforderlich, daß diese Erfordernisse schon zum Zeitpunkt der Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120166.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011