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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §13 Abs7;Rechtssatz
Auch wenn im § 13 Abs 7 RGV durch die Verwendung der Begriffe "kann ... gewährt werden" der Eindruck einer Ermessensregel erweckt wird, handelt es sich dabei nicht um eine solche, weil das Behördenverhalten durch den Gesetzgeber sehr eingehend geregelt ist (Hinweis E 21.12.1973, 1133/73, VwSlg 8528 A/1973). Es ist daher ein mit 200 vH der Nächtigungsgebühr in der Höhe begrenzter Anspruch des Beamten auf Zuschuß zur Nächtigungsgebühr dann gegeben, wenn die nachgewiesenen unvermeidbaren Auslagen für die Nachtunterkunft die Nächtigungsgebühr übersteigen. Die Nächtigungsgebühr und auch der Zuschuß zur Nächtigungsgebühr haben daher nur die Kosten der Unterkunft abzudecken (vgl in diesem Sinne auch § 18 Abs 3 lit b, § 23 Abs 5 und § 73 RGV). Sämtliche Kosten der Verpflegung, also auch der Aufwand für das Frühstück, werden durch die Tagesgebühr abgegolten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120223.X01Im RIS seit
18.09.1992