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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Ktn. Landes-PersonalvertretungsG; der wahlwerbenden Gruppe kommt im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gemäß §30 ein gesetzlich eingeräumtes Recht nicht zu; Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nur durch den Bediensteten zulässig, für den das betreffende Personalvertretungsorgan zuständig ist; fälschliche Abweisung anstatt Zurückweisung der Aufsichtsbeschwerde der wahlwerbenden Gruppe - kein Entzug des gesetzlichen Richters
Schlagworte
Personalvertretung, Wahlen, berufliche Vertretungen, VfGH / Legitimation, Person juristische, Wählergruppe, Auslegung eines Bescheides, VfGH / Prüfungsmaßstab, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B298.1981Dokumentnummer
JFR_10149775_81B00298_01