RS Vfgh 1985/2/25 B298/81

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Veröffentlicht am 25.02.1985
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Index

L2 Dienstrecht
L2001 Personalvertretung

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Krnt Landes-PersonalvertretungsG §30

Rechtssatz

Ktn. Landes-PersonalvertretungsG; der wahlwerbenden Gruppe kommt im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gemäß §30 ein gesetzlich eingeräumtes Recht nicht zu; Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nur durch den Bediensteten zulässig, für den das betreffende Personalvertretungsorgan zuständig ist; fälschliche Abweisung anstatt Zurückweisung der Aufsichtsbeschwerde der wahlwerbenden Gruppe - kein Entzug des gesetzlichen Richters

Entscheidungstexte

Schlagworte

Personalvertretung, Wahlen, berufliche Vertretungen, VfGH / Legitimation, Person juristische, Wählergruppe, Auslegung eines Bescheides, VfGH / Prüfungsmaßstab, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B298.1981

Dokumentnummer

JFR_10149775_81B00298_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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