RS Vwgh 1992/9/18 91/12/0264

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §34 Abs1;

Rechtssatz

Daß es für den Beamten unter Berücksichtigung seiner beabsichtigten und bevorstehenden Ruhestandsversetzung und des für ihn daher mit einer Übersiedlung für einen relativ kurzen Zeitraum verbundenen Aufwandes weniger belastend gewesen ist, den Wohnsitz nicht zu wechseln, kann allein aber noch nicht ausreichen, um dem Beamten entgegen seiner ausdrücklichen Angabe und in Verbindung mit seinen Bemühungen (hier über evangelische Pfarrämter) zur Erlangung einer Wohnung im neuen Dienstort den Willen abzusprechen, den gemeinsamen Haushalt auch im neuen Dienstort weiterzuführen und sein Einfamilienhaus in der Nähe seines bisherigen Dienstortes diesfalls als Zweitwohnsitz oder allenfalls in anderer Weise zu nutzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120264.X03

Im RIS seit

18.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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