RS Vwgh 1992/9/18 91/12/0166

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/01 Hochschullehrer
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §155 Abs6;
BDG 1979 §177;
BDG 1979 §189;
BDG 1979 Anl1 Z21.4;
HSchAssG §4;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs3;
UOG 1975 §54;

Rechtssatz

Sind vom Universitätsassistenten jedenfalls wissenschaftliche Arbeiten erbracht worden, ist es Aufgabe der belangten Behörde darzulegen, aus welchen, allenfalls in der Qualität dieser Arbeiten gelegenen Gründen das erforderliche "Ausmaß" an wissenschaftlicher Leistung nicht erreicht worden ist. Der Maßstab hiefür ist ausgehend vom § 4 HSchAssG darin zu sehen, daß der in ein definitives Dienstverhältnis Überzuleitende die Fähigkeit zu einer selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit erkennen lassen muß, die es dem zuständigen Organ in Hinkunft ermöglichen wird, ihm auf Dauer entsprechende Aufgaben in der Forschung zuzuteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120166.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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