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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §155 Abs1;Rechtssatz
Da die Erbringung der "erforderlichen Leistung" gem Z 21/4 der Anl 1 zum BDG 1979 in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung), die Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung aber auch Voraussetzung für die Definitivstellung sind, folgt unter Berücksichtigung der Bedeutung des provisorischen Dienstverhältnisses, nämlich der Erprobung der Eignung für den Dienst, daß der hier erforderliche Verwendungserfolg (also die Leistungen in der Wissenschaft bzw die Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung) nicht im gleichen Umfang wie bei der Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis gegeben sein muß, sondern eine etwas geringere Leistung bereits genügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120218.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011