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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Schutzzweck der Regelung des § 6 Abs 1 KWG in seinem normativen Gefüge läßt sich ableiten, daß beim (negativen) Tatbestandsmerkmal "Geschäftsbetrieb ... nicht ausgeübt" von einem Begriffsinhalt auszugehen ist, der einen MINDESTUMFANG von Bankgeschäften (als gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs 2 KWG) voraussetzt, um NOCH von einer "Ausübung" des Geschäftsbetriebes einer Bank sprechen zu können. Dieser als Beurteilungsmaßstab jeweils konkret zugrundezulegende Mindestumfang ist nach objektiven Beurteilungsmethoden auf der Grundlage vergleichbarer Bankunternehmen (am Markt) zu ermitteln; und zwar bezogen auf die jeweiligen Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs 2 KWG. Das im § 6 Abs 1 KWG eingeräumte Ermessen soll hiebei eine Elastizität der Handhabung (auch) insoweit gewährleisten, daß bei einer allfälligen "partiellen Zurücknahme" (Zurücknahme bloß einzelner Bankgeschäftstypen; Hinweis Laurer in Fremuth-Laurer-Pötzelberger-Ruess, Kommentar
zum Kreditwesengesetz2, Randziffer 5 zu § 6) Interdependenzen mit den vom Zurücknahmebescheid nicht erfaßten (verbleibenden) Bankgeschäftstypen beachtet werden können. Bei einer teilweisen Entziehung der Konzession wäre daher auch in dieser Hinsicht die Ermessensübung im Sinne des Gesetzes zu begründen.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987170147.X10Im RIS seit
19.09.2001