Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;Rechtssatz
Aus § 72 Abs 1 zweiter Satz iVm § 30a Abs 1 Z 2 GehG ergibt sich die Gleichstellung von Beamten der allgemeinen Verwaltung und Wachebeamten in bezug auf die Zulagenregelung des § 30a GehG. Durch die Gleichstellung der Beamten der Verwendungsgruppe Wl mit jenen der Verwendungsgruppe B (Dienstklassen III bis VIII) ist das Zulagensystem auf diese Beamten in gleicher Weise übertragbar anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120074.X07Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010