RS Vwgh 1992/9/18 91/12/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/01 Hochschullehrer

Norm

BDG 1979 §155 Abs1;
BDG 1979 §178 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z21/2 lita;
BDG 1979 Anl1 Z21/4;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs3;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 89/12/0134 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Definitivstellung eines Universitätsassistenten sind die für eine dauernde Verwendung erforderlichen positiven Leistungen sowohl im Bereiche der Forschung als auch im Lehrbetrieb und bei der Verwaltungstätigkeit. Dies ist sowohl in der Normierung der Definitivstellungserfordernisse und der allgemeinen Aufgaben der Hochschullehrer (vgl § 155 Abs 1 BDG 1979) als auch in der Funktion des provisorischen Dienstverhältnisses begründet (Hinweis EBzRV, 320 BlgNR, 17 GP, zu § 178 und § 179 bis § 181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120218.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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