Index
63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §2 Abs1;Rechtssatz
Nach der RGV soll nur ein Mehraufwand ersetzt werden, der typischerweise mit einer Dienstreise anfällt (Hinweis E 9.9.1977, 485/77, VwSlg 9380 A/1977). Durch die täglichen Fahrten des Beamten zwischen dem Ort der Dienstverrichtungsstelle und dem Wohnort während der Dauer seines Dienstauftrages ist für den Beamten typischerweise kein Mehraufwand verbunden, der die Reisezulage in Form einer über die Zeit der tatsächlichen Abwesenheit vom Wohnort hinausgehenden Bemessung der Tagesgebühr rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120216.X01Im RIS seit
18.09.1992