RS Vwgh 1992/9/18 91/12/0216

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs1;
RGV 1955 §4 Z2;

Rechtssatz

Nach der RGV soll nur ein Mehraufwand ersetzt werden, der typischerweise mit einer Dienstreise anfällt (Hinweis E 9.9.1977, 485/77, VwSlg 9380 A/1977). Durch die täglichen Fahrten des Beamten zwischen dem Ort der Dienstverrichtungsstelle und dem Wohnort während der Dauer seines Dienstauftrages ist für den Beamten typischerweise kein Mehraufwand verbunden, der die Reisezulage in Form einer über die Zeit der tatsächlichen Abwesenheit vom Wohnort hinausgehenden Bemessung der Tagesgebühr rechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120216.X01

Im RIS seit

18.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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