RS Vwgh 1992/9/18 87/17/0138

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §67 Abs1;
AVG §46 impl;
BAO §166;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0218 E 20. April 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Die Beh darf auf vom Beweisthema erfasste Beweise nur dann verzichten, wenn diese von vornherein unzweifelhaft unerheblich sind, weil die Art des Beweismittels oder der Erkenntnisstand eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes mit Bestimmtheit ausschließen, oder wenn diese nach Art des Beweismittels der Beurteilung der erkennbaren oder von vornherein unzweifelhaften Gegebenheiten zufolge mit Gewissheit zur weiteren Erkenntnis nichts beizutragen vermögen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987170138.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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