Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KWG 1979 §1 Abs2;Rechtssatz
Nach der Regierungsvorlage, 844 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV GP, Seite 37, geht der Gesetzgeber davon aus, daß der Begriff der Bankgeschäfte nach Inhalt und Umfang kein feststehender, in sich geschlossener Begriff sei, sondern sich mit der Weiterentwicklung des Wirtschaftslebens wandle (die Regierungvorlage bezieht sich damit offenkundig auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.3.1976, 1886/75). Allen Bankgeschäften sei gemeinsam, daß es sich hiebei um gewerbliche Tätigkeiten handeln müsse. Der Gesetzgeber ging somit erkennbar davon aus, daß die im § 1 Abs 2 KWG beispielsweise umschriebenen (gewerblichen) Geschäfte jedenfalls Bankgeschäfte sind; die Frage, ob DIESE (gewerblichen) Geschäfte nach der Verkehrsauffassung Bankgeschäfte sind, hat der Gesetzgeber in feststellender Art positiv-rechtlich gelöst (vergleiche auch § 1 Abs 3 KWG). Ein Geschäft, dessen Typus bereits durch die Aufzählung und nähere Umschreibung im Gesetz als Bankgeschäft festgelegt ist, ist nicht neuerlich dahin zu untersuchen, ob es nach der Verkehrsauffassung ein Bankgeschäft ist (Hinweis Laurer in Fremuth-Laurer-Pötzelberger-Ruess, Kommentar zum Kreditwesengesetz2, Randziffer 6 zu § 1).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 gewerblichenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987170147.X06Im RIS seit
19.09.2001