RS Vwgh 1992/9/18 91/12/0162

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §211;
BDG 1979 §44;
PVG 1967 §2 Abs2;
PVG 1967 §32;
PVG 1967 §6 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Feststellungsbescheid über die Pflicht zur Beachtung der Weisung, während der Dienststellenversammlung gem dem Stundenplan Unterricht zu erteilen war zulässig, weil eine solche Pflichtenkollision auch in Zukunft eintreten kann, der Klarstellung also für die Zukunft rechtliche Bedeutung zukommt. Der Bf wurde durch die Weisung, trotz der gleichzeitig angesetzten Dienststellenversammlung seinen stundenplanmäßigen Unterricht zu halten, in einem aus dem PVG abgeleiteten dienstlichen Recht auf Teilnahme an der Dienststellenversammlung nicht verletzt. § 6 Abs 5 PVG geht ebenso wie § 2 Abs 2 PVG von der vorrangigen Notwendigkeit der Aufrechterhaltung bzw der Rücksichtnahme auf den Dienstbetrieb aus. Daran ändert auch § 32 PVG nichts der ein Verbot der Benachteiligung wegen der Ausübung der Rechte IN DER Dienststellenversammlung normiert, aber keine dem - die Berechtigung der Teilnahme an der Dienststellenversammlung regelnde - § 6 Abs 5 PVG entgegenstehende Bestimmung enthält. Auch ist nach dem SchUG eine Unterscheidung nach ertragreichem und weniger ertragreichem Unterricht am Ende eines Schuljahres bzw eine Zusammenführung von mehreren Klassen weder vorgesehen noch gerechtfertigt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120162.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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