RS Vwgh 1992/9/18 91/12/0149

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
DVG 1984 §10;
GehG 1956 §12a Abs1;
GehG 1956 §12a Abs2;

Rechtssatz

Die Aufzählung des § 10 DVG 1984 ist eine taxative. Mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören. Die Ermittlung des dem überstellten Beamten in der neuen Besoldungsgruppe oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes nach den hiefür maßgebenden Bestimmungen (so nach § 12a Abs 2 bis 9 und § 44 GehG) zählt nicht zu den Wesensbestandteilen der Überstellung. Der Abspruch über die besoldungsrechtliche Stellung des überstellten Beamten bedarf daher einer Begründung. Eine fehlende Begründung ändert aber nichts am Bescheidcharakter dieses Abspruches. Die im Ernennungsdekret ausgesprochene Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung als solche, auch wenn sie nur den kraft Gesetzes nach Vorliegen der Voraussetzungen eingetretenen Status feststellt, hat bindende Wirkung (Hinweis E 25.9.1989, 87/12/0168).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120149.X02

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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