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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Aufzählung des § 10 DVG 1984 ist eine taxative. Mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören. Die Ermittlung des dem überstellten Beamten in der neuen Besoldungsgruppe oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes nach den hiefür maßgebenden Bestimmungen (so nach § 12a Abs 2 bis 9 und § 44 GehG) zählt nicht zu den Wesensbestandteilen der Überstellung. Der Abspruch über die besoldungsrechtliche Stellung des überstellten Beamten bedarf daher einer Begründung. Eine fehlende Begründung ändert aber nichts am Bescheidcharakter dieses Abspruches. Die im Ernennungsdekret ausgesprochene Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung als solche, auch wenn sie nur den kraft Gesetzes nach Vorliegen der Voraussetzungen eingetretenen Status feststellt, hat bindende Wirkung (Hinweis E 25.9.1989, 87/12/0168).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120149.X02Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010