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10/10 GrundrechteNorm
KWG 1979 §5 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Rechtsinstitut der Zurücknahme einer Konzession nach § 6 Abs 1 KWG dient ersichtlich dem Zweck, zu erreichen, daß der Konzessionär von der im öffentlichen Interesse als notwendig erkannten Konzession auch tatsächlich durch Aufnahme und "Ausübung" des Geschäftsbetriebes Gebrauch macht; es sollte durch Nichtbetrieb der konzessionierten Tätigkeit die Prüfung nach § 5 Abs 1 Z 1 KWG für (neue) Bewerber - zumindest am gleichen Ort -
nicht insoweit verschärft werden. Das Gesetz sieht die Ermächtigung zur Konzessionsrücknahme im Grunde des § 6 Abs 1 KWG vor, weil ein öffentliches ordnungspolitisches Interesse daran besteht, daß vor dem Hintergrund des Art 6 StGG und der BedarfsPRÜFUNG des KWG Standorte nicht "blockiert" werden (können), obwohl an sich der Konzession ein Bedarf zugrundeliegt, den ein anderer Bewerber befriedigen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987170147.X09Im RIS seit
19.09.2001