RS Vwgh 1992/9/18 87/17/0147

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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10/10 Grundrechte
37/02 Kreditwesen

Norm

KWG 1979 §5 Abs1 Z1;
KWG 1979 §6 Abs1;
StGG Art6 Abs1;

Rechtssatz

Das Rechtsinstitut der Zurücknahme einer Konzession nach § 6 Abs 1 KWG dient ersichtlich dem Zweck, zu erreichen, daß der Konzessionär von der im öffentlichen Interesse als notwendig erkannten Konzession auch tatsächlich durch Aufnahme und "Ausübung" des Geschäftsbetriebes Gebrauch macht; es sollte durch Nichtbetrieb der konzessionierten Tätigkeit die Prüfung nach § 5 Abs 1 Z 1 KWG für (neue) Bewerber - zumindest am gleichen Ort -

nicht insoweit verschärft werden. Das Gesetz sieht die Ermächtigung zur Konzessionsrücknahme im Grunde des § 6 Abs 1 KWG vor, weil ein öffentliches ordnungspolitisches Interesse daran besteht, daß vor dem Hintergrund des Art 6 StGG und der BedarfsPRÜFUNG des KWG Standorte nicht "blockiert" werden (können), obwohl an sich der Konzession ein Bedarf zugrundeliegt, den ein anderer Bewerber befriedigen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987170147.X09

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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