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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3;Rechtssatz
Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet, daß allen Rechtsakten und faktischen Vollzugsakten, die während der Geltung des in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wird; ein Folgebescheid dieser Art ist daher aufzuheben (Hinweis E 29.11.1985, 85/17/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120191.X01Im RIS seit
12.06.2001