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L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll OberösterreichNorm
AbfallG OÖ 1975 §24 Abs1;Rechtssatz
Eine Kompostieranlage, die an sich geeignet ist, eine Gewässerverunreinigung herbeizuführen, bedarf auch dann einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn bereits das Projekt alle jene Vorkehrungen vorsieht, die erforderlich sind, um schädliche Einwirkungen auf ein Gewässer auszuschließen. Denn nur eine wasserrechtliche Bewilligung ermöglicht es der Behörde, die projektmäßige Herstellung der Anlage und deren Erhaltung in diesem Zustand durchzusetzen (Hinweis E 30.1.1964, 1907/63, VwSlg 6223 A/1964). Es ist daher nicht Sache der Behörden des Verfahrens nach dem OÖ AbfallG zu prüfen, ob die bei der Anlage vorgesehenen Maßnahmen Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Grundwassers derart ausschließen, daß weder eine Verunreinigung der Gewässer zu besorgen noch auch eine nur geringfügige Beeinträchtigung iSd § 32 Abs 1 WRG (die Anwendbarkeit der Bestimmung vorausgesetzt) zu erwarten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120174.X05Im RIS seit
12.11.2001