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L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll OberösterreichNorm
AbfallG OÖ 1975 §24 Abs1;Rechtssatz
Eine Anlage, die das Kompostieren von biogenem Material zum Gegenstand hat, kann weder unter den Begriff des Gemeingebrauches noch unter den der üblichen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Bodennutzung fallen, wenn sie bestimmungsgemäß biogenes Material von Haushalten einer Gemeinde aufnehmen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120174.X04Im RIS seit
12.11.2001