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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/21 91/11/0144 1Stammrechtssatz
Die Frage, ob ein Alkoholdelikt begangen wurde, ist im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung eine Vorfrage iSd § 38 AVG. Die Entziehungsbehörde ist daher berechtigt, diese Vorfrage selbständig zu beurteilen, solange keine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde ergangen ist
(Hinweis E 12.2.1986, 85/11/0239).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110124.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010