RS Vwgh 1992/9/22 92/11/0124

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/21 91/11/0144 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Alkoholdelikt begangen wurde, ist im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung eine Vorfrage iSd § 38 AVG. Die Entziehungsbehörde ist daher berechtigt, diese Vorfrage selbständig zu beurteilen, solange keine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde ergangen ist

(Hinweis E 12.2.1986, 85/11/0239).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110124.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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