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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/06/30 92/11/0157 1Stammrechtssatz
Gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem ein an diese Behörde gerichteter Devolutionsantrag iSd § 73 Abs 2 AVG zurückgewiesen wird, steht gem § 123 Abs 1 KFG die Möglichkeit der Berufung an den BMÖWV offen. Der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann nur dann, wenn er als Berufungsbehörde entschieden hat (Hinweis B 29.5.1985, 85/11/0114).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110187.X01Im RIS seit
11.07.2001