RS Vwgh 1992/9/22 92/11/0187

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §123 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/06/30 92/11/0157 1

Stammrechtssatz

Gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem ein an diese Behörde gerichteter Devolutionsantrag iSd § 73 Abs 2 AVG zurückgewiesen wird, steht gem § 123 Abs 1 KFG die Möglichkeit der Berufung an den BMÖWV offen. Der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann nur dann, wenn er als Berufungsbehörde entschieden hat (Hinweis B 29.5.1985, 85/11/0114).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110187.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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