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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 121 Abs 1 letzter Satz WRG kann - ungeachtet dessen, daß diese Bestimmung eine Ausnahme von der Regel des § 27 Abs 1 lit f WRG darstellt - eine Parteistellung desjenigen, der als Partei des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und Überprüfungsverfahrens eine Herabsetzung der Baufrist nach § 112 Abs 3 WRG beantragt hat, in dem einem Ausspruch über das Erlöschen nach § 27 Abs 1 lit f WRG vorangehenden Verfahren nicht abgeleitet werden (Hinweis E 26.4.1988, 87/07/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070128.X03Im RIS seit
24.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010