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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2543/49 B 1. Juni 1950 VwSlg 1483 A/1950 RS 1Stammrechtssatz
Die Berichtigung der irrigen Bezeichnung eines Grundstückes in einem Bescheid kann, wenn außer Streit steht, daß die neue Bezeichnung das tatsächlich gemeinte Grundstück trifft, die Partei nicht in ihren Rechten verletzen. (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989050146.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.04.2009