RS Vfgh 1985/2/26 V2/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1985
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Landwirtschaftliches Siedlungswesen

Norm

B-VG Art12 Abs2
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art5
FlVfGG 1951 §8, §10, §33, §34
Tir FlVLG 1952 §2, §4, §7, §8, §113 Abs2
Tir FlVLG 1978 §2, §3, §6, §7, §21, §28, §29, §71, §72
Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 02.06.92 über den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens für die landwirtschaftlichen Grundstücke von Kleinsöll, kundgemacht im Boten für Tirol vom 11.06.82, amtlicher Teil Nr 411

Beachte

Kundmachung LGBl. für Tirol 43/1985 am 21. Juni 1985

Rechtssatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der V des Amtes der Tir. Landesregierung vom 2. Juni 1982 über den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens für die landwirtschaftlichen Grundstücke von Kleinsöll; bei Bestand einer ein Zusammenlegungsverfahren abschließenden V ist ein Antrag an die Agrarbehörde auf Ausführung des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes unzumutbar - Antragslegitimation gegeben

Tir. Flurverfassungs-LandesG; nach dem G aus 1952 eingeleitete Zusammenlegungsverfahren können nach den Bestimmungen des G aus 1978 abgeschlossen werden; nach dem G aus 1952 gebildete Grundbesitzergemeinschaften können nach den für Zusammenlegungsgemeinschaften geltenden Bestimmungen des G aus 1978 aufgelöst werden

V des Amts der Tir. Landesregierung vom 2. Juni 1982 über den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens für die landwirtschaftlichen Grundstücke von Kleinsöll; wesentliche und evidente Abweichungen der tatsächlichen Verhältnisse vom Zusammenlegungsplan, die auf ein Versehen der Agrarbehörde bei Erlassung des Zusammenlegungsplanes zurückgehen - gesetzliche Voraussetzungen für den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens und die Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft nicht erfüllt

Entscheidungstexte

  • V 2/83
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.02.1985 V 2/83

Schlagworte

Bodenreform, Flurverfassung, Agrarbehörden, Zuständigkeit Agrarbehörden, Behördenzuständigkeit, VfGH / Individualantrag, Rechtsüberleitung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:V2.1983

Dokumentnummer

JFR_10149774_83V00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten