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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art12 Abs2Beachte
Kundmachung LGBl. für Tirol 43/1985 am 21. Juni 1985Rechtssatz
Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der V des Amtes der Tir. Landesregierung vom 2. Juni 1982 über den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens für die landwirtschaftlichen Grundstücke von Kleinsöll; bei Bestand einer ein Zusammenlegungsverfahren abschließenden V ist ein Antrag an die Agrarbehörde auf Ausführung des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes unzumutbar - Antragslegitimation gegeben
Tir. Flurverfassungs-LandesG; nach dem G aus 1952 eingeleitete Zusammenlegungsverfahren können nach den Bestimmungen des G aus 1978 abgeschlossen werden; nach dem G aus 1952 gebildete Grundbesitzergemeinschaften können nach den für Zusammenlegungsgemeinschaften geltenden Bestimmungen des G aus 1978 aufgelöst werden
V des Amts der Tir. Landesregierung vom 2. Juni 1982 über den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens für die landwirtschaftlichen Grundstücke von Kleinsöll; wesentliche und evidente Abweichungen der tatsächlichen Verhältnisse vom Zusammenlegungsplan, die auf ein Versehen der Agrarbehörde bei Erlassung des Zusammenlegungsplanes zurückgehen - gesetzliche Voraussetzungen für den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens und die Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft nicht erfüllt
Schlagworte
Bodenreform, Flurverfassung, Agrarbehörden, Zuständigkeit Agrarbehörden, Behördenzuständigkeit, VfGH / Individualantrag, Rechtsüberleitung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:V2.1983Dokumentnummer
JFR_10149774_83V00002_01